Allgemeine Geschäftsbedingungen von jbt consulting

 

1. Geltungsbereich, Änderungsbefugnis und Wechsel des Vertragspartners


1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte und die in den Leistungsbeschreibungen angegebenen Lieferungen und Dienstleistungen von jbt consulting, Gerlinger Str. 2 in 01728 Dresden - Bannewitz, nachfolgend „JBT CONSULTING“ genannt, mit den Vertragspartnern, nachstehend „Kunde“ genannt.


1.2 Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist. Neben diesen AGB gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen:

 

  • Leistungsbeschreibungen von JBT CONSULTING,
  • Besondere Bedingungen von JBT CONSULTING für bestimmte Leistungen inklusive von Herstellerbedingungen (insbesondere für die Act! Kunden- und Kontaktmanagementsysteme).


1.3 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Änderungen und Ergänzungen haben nur Gültigkeit, soweit sie von JBT CONSULTING schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen worden ist, respektive JBT CONSULTING in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen und Leistungen an diesen ausführt.


1.4 Änderungen dieser AGB werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Wird dieser Änderung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung widersprochen, gelten die Änderungen als anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird JBT CONSULTING im Falle der Änderung der Geschäftsbedingungen gesondert hinweisen.


1.5 JBT CONSULTING kann ihre Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf einen oder mehrere Dritte übertragen (Vertrags- und/oder Schuldübernahme, Abtretung). Dem Kunden steht für den Fall der Vertrags- und/oder Schuldübernahme das Recht zu, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

 

2. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

 

2.1. Die Angebote von JBT CONSULTING sind freibleibend, auch wenn dies nicht ausdrücklich vermerkt ist. Eine Vertragsbeziehung kommt zustande, wenn JBT CONSULTING das Angebot des Kunden innerhalb von 4 Wochen vorbehaltlos annimmt oder mit den Erfüllungshandlungen beginnt. Der Kunde verzichtet in letzterem Fall auf den Zugang der Annahmeerklärung.


2.2 Die Leistungen von JBT CONSULTING können insbesondere umfassen:

 

  • Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung auf Dauer,
  • Überlassung von Standardsoftware auf Zeit,
  • Erstellung und Überlassung von Individualsoftware,
  • Wartung und Pflege von Software (inklusive Parametriesierung / Customzing),
  • Erbringung von (Service-) Dienstleistungen


2.3 Die den Angeboten zu Grunde liegenden technischen Unterlagen, Beschreibungen und Daten, wie Abbildungen, Leistungen, veranschlagte Kosten u.ä. stellen keine zugesicherten Eigenschaften bzw. Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien dar.


2.4 Hat ein Vertriebspartner von JBT CONSULTING bei einer Bestellung mitgewirkt, erkennt JBT CONSULTING Einwendungen des Kunden nicht an, die der Kunde aus einem zusätzlichen Vertragsverhältnis mit dem Vertriebspartner herleitet.


2.5 JBT CONSULTING sind unverzüglich alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen anzuzeigen, insbesondere Änderungen des Namens, der Anschrift, des Gegenkontos, der Verfügungs- oder Verpflichtungsfähigkeit des Kunden oder der für ihn vertretungsberechtigten Personen sowie bekannt gegebenen Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse. Unterlässt der Kunde die Mitteilung der Änderung seiner Vertragsdaten schuldhaft, hat er die Kosten für die Ermittlung der zur Ausführung des Vertragsverhältnisses notwendigen Daten zu tragen.

 

3. Allgemeine Bestimmungen zu den Leistungen von JBT CONSULTING

 

3.1 Einsatz, Vorbereitung, Installation, Modifikation, Einweisung, Schulung und Beratung können auf Wunsch nach gesonderter Vereinbarung durchgeführt werden. Sofern für diese Tätigkeit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, kann JBT CONSULTING derartige Leistungen nach den geltenden JBT CONSULTING Listenpreisen und Verrechnungssätzen berechnen, wobei Reisekosten und sonst nachgewiesene Aufwendungen vom Kunde gesondert zu erstatten sind. Wegezeiten gelten als Arbeitszeiten.


3.2 JBT CONSULTING ist zu Teillieferungen sowie zur Teilfakturierung berechtigt.


3.3 Sämtliche Angebote und Auftragsbestätigungen erfolgen stets vorbehaltlich der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung durch die Lieferanten von JBT CONSULTING. JBT CONSULTING behält sich einen Rücktritt vom Vertrag vor, wenn keine Liefermöglichkeit besteht. Keine Liefermöglichkeit besteht unter anderem, wenn die verkaufte Ware und/oder die zu erbringende Dienstleistung trotz zumutbarer Anstrengungen nicht oder nur zu wesentlich ungünstigeren Konditionen beschafft werden kann. Der Rücktritt vom Vertrag und der Rücktrittsgrund (Nichtverfügbarkeit) ist dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet.


3.4 Dem Kunden ist bekannt, dass die Leistungen von JBT CONSULTING Änderungen aufgrund von technischen Neuentwicklungen sowie möglichen gesetzlichen und/oder behördlichen Neuregelungen unterliegen. Service und Leistungen (z.B. Software) für den Kunden können daher von JBT CONSULTING dem jeweiligen technischen Entwicklungsstand angepasst werden. Dies gilt allerdings nur insoweit, als durch die Erfüllung die Durchführung der vereinbarten Leistungen nicht unzumutbar beeinträchtigt oder unmöglich wird und die Anpassung dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände bzw. seiner berechtigten Interessen zumutbar ist.


3.5 JBT CONSULTING wird im Rahmen der technischen Möglichkeiten die zur Leistungserbringung eingesetzten Anwendungen jeweils in der neuesten vom Hersteller zur Verfügung gestellten Version einsetzen, wenn dies dem Kunden zumutbar ist (gleichwertige Erfüllung der Leistungsmerkmale). Soweit nichts anders bestimmt, informiert JBT CONSULTING den Kunden vor einem Versionswechsel unter Beachtung einer angemessenen Frist.


3.6 Leistungstermine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von JBT CONSULTING schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde JBT CONSULTING alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt, etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt, Genehmigungen und Freigaben erteilt sowie sonst erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit der Zurverfügungstellung der beauftragten Leistung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
Kommt der Kunde seinen Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten nicht in ausreichendem Maß nach und verzögert sich hierdurch die Durchführung der vertraglichen Leistungspflichten von JBT CONSULTING, so verlängern sich die vereinbarten Fristen automatisch angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Fristen, gerät JBT CONSULTING erst in Verzug, wenn ihr der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.


3.7 Sind zur Herstellung der Leistungsbereitschaft / Gebrauchstauglichkeit der von JBT CONSULTING geschuldeten Leistung Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich, so werden diese Leistungen von JBT CONSULTING nicht geschuldet. Sofern von JBT CONSULTING Unterstützungsleistungen angeboten werden und der Kunde diese in Anspruch nehmen möchte, ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.


3.8 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von JBT CONSULTING liegende und nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden JBT CONSULTING für deren Dauer von der Pflicht zur Leistung. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als einen Monat, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Dies gilt entsprechend, wenn die genannten Umstände bei einem Lieferanten von JBT CONSULTING eintreten.


3.9 Soweit JBT CONSULTING kostenfreie Zusatzleistungen zur Verfügung stellt, hat der Kunde auf ihre Erbringung keinen Erfüllungsanspruch. Über die Einstellung der unentgeltlichen Leistungen wird JBT CONSULTING den Kunden informieren.


3.10 Soweit der Kunde ihm Rahmen der von ihm begehrten Leistungen Ausfuhr- bzw. Exportbeschränkungen (insbesondere sog. „dual use – Güter“, Embargos) unterliegt, ist dieser für die Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
Auch wenn der Kunde JBT CONSULTING den endgültigen Bestimmungsort des Liefergegenstandes anzeigt, sichert er insbesondere zu, keine Geräte, Geräteteile und technische Informationen, die er von JBT CONSULTING erhalten hat, auszuführen oder zu übertragen, mündlich auszutauschen oder inspizieren zu lassen, ohne dass ihm eine entsprechende Ausfuhrlizenz erteilt wurde. Die Ausfuhr ist in jedem Fall genehmigungspflichtig und unterliegt insbesondere den jeweils geltenden US Export Regulations (des Bureau of Export Administration, US Departement of Commerce) sowie dem Deutschen Außenwirtschaftsrecht. JBT CONSULTING ist nach dem Erkennen von Verstößen hiergegen nicht verpflichtet solche vertragsgegenständlichen Leistungen zu erbringen.


3.11 Die Leistungen von JBT CONSULTING entbinden den Kunden nicht von seiner Pflicht, die üblichen und anerkannten Sicherheitsstandards einzuhalten, wie z. B. die Verwendung von regelmäßig aktualisierten Anti-Viren-Programmen, eine Plausibilitätsprüfung bei eingehenden Daten, die Datensicherung (es sei denn JBT CONSULTING hat die Datensicherung für den Kunden übernommen) sowie die regelmäßige Änderung von Passwörtern und eine übliche Zugangskontrolle.

 

4. Art und Umfang der Leistungen

 

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten hinsichtlich der jeweiligen Leistungsbestandteile grundsätzlich die folgenden Regelungen:


4.1 Ist die Überlassung von Software vereinbart, gilt neben den Bestimmungen zur Rechtseinräumung (vgl. Ziffer 7) Folgendes:
Die Software wird dem Kunden zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Er ist berechtigt, von der Software eine Kopie zu Sicherungszwecken und, soweit vereinbart, Kopien zur Softwareverteilung herzustellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Software sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
Werden die Nutzungsrechte auf eine vertraglich definierte Hard- und/oder Softwareumgebung beschränkt, bedarf eine hiervon abweichende Nutzung der Zustimmung von JBT CONSULTING.
Die vertraglich gelieferte oder erstellte Software wurde zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Überlassung mit aktueller Scan-Software auf Befall mit schadensstiftender Software überprüft. JBT CONSULTING erklärt, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf einen Befall ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Kunde ist für die Installation der überlassenen Software verantwortlich.


4.2 Soweit durch JBT CONSULTING die Erbringung von Dienstleistungen geschuldet ist, trägt der Kunde die Projekt- und Erfolgsverantwortung. JBT CONSULTING erbringt die Dienstleistung nach dem bei Vertragsschluss allgemein anerkannten Regeln der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.
Sind Schulungen vereinbart, führt JBT CONSULTING diese in eigener Verantwortung durch. Ein Schulungstag umfasst acht Unterrichtsstunden à 45 Minuten. Die Schulungsvergütung beinhaltet die angemessene Vorbereitung der Schulung sowie die Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte an den Schulungsunterlagen.

 

5. Gefahrübergang

 

5.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die bestellte Ware an die Transportperson übergeben wurde oder zur Versendung das Lager von JBT CONSULTING verlassen hat. Beinhaltet die Leistung von JBT CONSULTING zusätzlich die Montage oder sonstige Werkleistungen, so geht die Gefahr mit der Übergabe der Leistungen an dem mit JBT CONSULTING vereinbarten Leistungsort auf den Kunden über.


5.2 Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von JBT CONSULTING gegen die gewöhnlichen Transportrisiken versichert.


5.3 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

 

6. Eigentumsvorbehalt

 

6.1 JBT CONSULTING behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich aller Nebenforderungen vor. Während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes ist JBT CONSULTING berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde nachweislich selbst die Versicherung abgeschlossen hat. Mit dem Ausgleich einzelner Forderungen erlischt der Eigentumsvorbehalt hinsichtlich derjenigen Liefergegenstände, auf die sich die Zahlung bezog nur, wenn die Gesamtsicherheit die Gesamtverbindlichkeit um mehr als 15 % übersteigt. Trifft der Kunde bei mehreren Forderungen erkennbar keine Tilgungsbestimmung, wird diese von JBT CONSULTING festgelegt.


6.2 Der Kunde ist berechtigt, die von JBT CONSULTING unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Falle erlischt der Eigentumsvorbehalt. Der Kunde tritt jedoch bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit JBT CONSULTING seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Sachen an JBT CONSULTING ab. Diese nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderung gegen seinen Abnehmer selbst einzuziehen. JBT CONSULTING behält sich das Recht vor, dem Käufer der Sachen die Abtretung anzuzeigen und die Forderung selbst einzuziehen, falls der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist er verpflichtet auf Verlangen die erforderlichen Daten mitzuteilen, insbesondere Namen, Adresse, Telefonnummer seines Abnehmers und die an ihn veräußerten Sachen. Bei Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums oder des abgetretenen Zahlungsanspruchs durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt sowie auf die Forderungsabtretung hinzuweisen. Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet, JBT CONSULTING unverzüglich unter Angabe des Sachverhalts und des Dritten zu informieren. Wenn der Wert der gestellten Sicherheit 15 % der Forderungen übersteigt, verpflichtet sich JBT CONSULTING insoweit Sicherheiten freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt JBT CONSULTING.


6.3 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit JBT CONSULTING nicht gehörenden Waren erwirbt JBT CONSULTING das Eigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für JBT CONSULTING als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne JBT CONSULTING zu verpflichten. An der verarbeitenden Ware entsteht Miteigentum im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. 

 

7. Lizenzvereinbarungen, Urheber- und Nutzungsrechte

 

7.1 Soweit dem Kunden zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch JBT CONSULTING Software geliefert oder mit den Produkten von JBT CONSULTING Leistungen zur Verfügung gestellt werden, die von einem Drittanbieter stammen, vereinbaren die Parteien, dass die jeweiligen Lizenzbedingungen von JBT CONSULTING, des Drittanbieters und/oder Herstellers hinsichtlich des jeweiligen Leistungsanteils Bestandteil dieses Vertrages ergänzend gelten. JBT CONSULTING wird dem Kunden auf Anfrage die Lizenzbedingungen zukommen lassen und/oder den gelieferten Produkten beifügen.


7.1.1 Der Kunde stellt sicher, dass jeder, der Leistungen von JBT CONSULTING nutzt, diese Regelungen sowie die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Hersteller einhält. Er darf diese nur im Rahmen des gewählten Umfanges nutzen.
Die Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Systemumgebung bedarf der Zustimmung durch JBT CONSULTING. Ist eine im Vertrag definierte Systemumgebung nicht einsatzfähig, ist die Nutzung vorübergehend bis zur Störungsbehebung in einer anderen geeigneten Systemumgebung zulässig; hierdurch entsteht kein Anspruch für JBT CONSULTING auf zusätzliche Vergütung. Eine Mehrfachbenutzung ist nur aufgrund vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit JBT CONSULTING zulässig und gesondert zu vergüten. Unter Mehrfachnutzung wird die Nutzung der Software auf mehreren Hardwareanlagen und/oder Arbeitsplätzen, bei Multi-Anwender Systemen die gleichzeitige Nutzung durch verschiedene Anwender des Kunden, verstanden.


7.1.2 Soweit JBT CONSULTING gesonderte Lizenzgebühren erhebt, richten sich diese grundsätzlich nach der Häufigkeit der Nutzung (zum Beispiel Anzahl der Benutzer), den Ressourcen (zum Beispiel Prozessorgröße), der Nutzungsdauer oder einer Kombination aus diesen Parametern. Eine Mehrfachbenutzung ist nur aufgrund vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit JBT CONSULTING zulässig und gesondert zu vergüten. Unter Mehrfachnutzung wird die Nutzung der Software auf mehreren Hardwareanlagen und/oder Arbeitsplätzen, bei Multi-Anwender Systemen die gleichzeitige Nutzung durch verschiedene Anwender des Kunden, verstanden.


7.1.3 Der Kunde darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Programme erstellen. Der Kunde ist verpflichtet, Urheberrechtsvermerke von JBT CONSULTING oder Dritten weder zu verändern noch zu entfernen. Er ist nicht berechtigt, das Programm, die Software sowie die Leistungen von JBT CONSULTING in anderer Weise als in den Nutzungs- bzw. Lizenzbestimmungen beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu übertragen, in eine andere Ausdrucksform umzuwandeln (insbesondere Reverse Engineering oder Dekompilieren) oder in anderer Weise zu übersetzen, sofern eine solche Umwandlung nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen unabdingbar vorgesehen ist. Der Kunde ist des Weiteren nicht berechtigt, das Programm / Software zu vervielfältigen, zu vermieten, zu verleasen, Unterlizenzen zu vergeben oder Dritten auf sonstige Art und Weise zugänglich zu machen.


7.1.4 Soweit dem Kunden von JBT CONSULTING ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht für die vertragsgegenständlichen Leistungen eingeräumt worden ist oder das Nutzungsrecht aufgrund der Vertragsbeendigung endet, hat der Kunde alle Programme / Software sowie Leistungsbestandteile, mitsamt eventuellen Kopien sowie alle schriftlichen Dokumentationen hiervon und sonstigen Informationen auf Anforderung an JBT CONSULTING zurückzugeben bzw. zu löschen, soweit der Kunde nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist.


7.1.5 Die zur Verfügung stehenden Leistungen (insbesondere Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen) von JBT CONSULTING sind urheberrechtlich oder durch sonstige Schutzrechte (unter anderem marken- und namensrechtlich) geschützt und dürfen ohne vorherige schriftliche Einwilligung nicht für vertragsfremde Zwecke genutzt werden. Sofern dem Kunden die Nutzung von grafischen Elementen, Bildern, Texten, Animationen, Designvorlagen gestattet ist, erhält der Kunde das Recht, diese Inhalte für die Dauer der jeweiligen Vertragsbeziehung zu nutzen.


7.1.6 JBT CONSULTING hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Nutzung von Daten, Anwendungen und Informationen des Kunden. Rechte und Pflichten hieraus unterfallen dessen ausschließlicher Verantwortung. Der Kunde räumt JBT CONSULTING jedoch ein räumlich unbeschränktes, lizenzgebührenfreies, nicht ausschließliches, alle Nutzungsarten umfassendes Nutzungsrecht an Daten / Applikationen und sonstigen Informationen ein, sofern dies notwendig ist, um die vertragsgemäßen Leistungen zu erbringen.


7.1.7 Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung. Bis zu deren vollständiger Zahlung, gestattet JBT CONSULTING dem Kunden jedoch die Nutzung der Leistungen. In allen Fällen, in denen der Kunde mit Zahlungen für die Nutzungsüberlassung, Wartung oder anderen mit der Nutzung der Software im Zusammenhang stehenden Ansprüche in Verzug gerät und dem Kunden eine Nachfrist gesetzt wurde, ist JBT CONSULTING berechtigt, die weitere Nutzung der Software, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf, zu untersagen bzw. zu widerrufen. JBT CONSULTING kann den Einsatz der Software, mit deren Vergütung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
Sofern Dritte während der Schwebezeit die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden betreiben, ist der Kunde verpflichtet, diese auf den während dieser Zeit geltenden Eigentums- und Rechtsvorbehalt an der Software und der Benutzerdokumentation ausdrücklich hinzuweisen. Gleiches gilt gegenüber dem Insolvenzverwalter im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden.


7.1.8 Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in den vorstehenden Ziffern geregelten Pflichten verspricht der Kunde JBT CONSULTING unter Ausschluss der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 12.500,00 €. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.


7.2 Ist die Überlassung von Standard- / Fremdsoftware vereinbart, gilt – vorbehaltlich der Regelungen in 7.1. – ergänzend folgendes:


7.2.1 Im Rahmen der dauerhaften Überlassung von Standard- / Fremdsoftware gegen Einmalvergütung, überlässt JBT CONSULTING dem Kunden diese entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen und stellt ihm diese zur Verfügung. JBT CONSULTING räumt dem Kunden zum Zeitpunkt der Lieferung

 

  • das nicht ausschließliche,
  • nicht übertragbare,
  • dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare,
  • örtlich unbeschränkte,
  • in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare Recht ein,


die Software zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden.


7.2.2 Ist die Überlassung von Standard- / Fremdsoftware auf Zeit vereinbart, überlässt JBT CONSULTING – vorbehaltlich der Regelungen in 7.1. – diese dem Kunden. Soweit vertraglich keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt JBT CONSULTING dem Kunden mit Beginn der vereinbarten Überlassungszeit

 

  • das nicht ausschließliche,
  • zeitlich auf die vereinbarte Nutzungszeit beschränkte, nach der vertraglichen Vereinbarung ordentlich und im Übrigen nur außerordentlich kündbare,
  • in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare,
  • nicht übertragbare Recht ein,


die Software zu nutzen, das heißt insbesondere für die vereinbarte Nutzungszeit oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden.


7.2.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Standard- / Fremdsoftware nicht in eine andere Codeform zu bringen oder Veränderungen am Code vorzunehmen, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist. Sofern nach den vertraglichen Bestimmungen das Nutzungsrecht an der Software endet, ist der Kunde verpflichtet, die erstellten Vervielfältigungen zu vernichten bzw. dauerhaft zu löschen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüf- und Archivierungszwecke zu behalten und zu nutzen.


7.3 Ist die Erstellung und Überlassung von Individualsoftware vereinbart, erstellt JBT CONSULTING diese Individualsoftware entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen und stellt sie zur Verfügung.


7.3.1 Soweit keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt JBT CONSULTING – vorbehaltlich der Regelungen in 7.1. – dem Kunde jeweils zum Zeitpunkt ihrer Erstellung

 

  • das nicht ausschließliche,
  • örtlich unbeschränkte,
  • in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare,
  • übertragbare,
  • dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare Recht ein, die Individualsoftware im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden,
  • abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten,
  • für nichtgewerbliche Zwecke auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, insbesondere nichtöffentlich und mit Ausnahme des Quellcodes öffentlich wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger,
  • in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten einzusetzen, einschließlich des Rechts, die Individualsoftware, nicht jedoch den Quellcode, den Nutzern der vorgenannten Datenbanken, Netze und Online-Dienste zur Recherche und zum Abruf mittels vom Kunde gewählter Tools bzw. zum nicht gewerblichen Herunterladen zur Verfügung zu stellen,
  • durch Dritte nutzen oder für den Kunde betreiben zu lassen,
  • nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen,
  • zu verbreiten, soweit dies nicht gewerblich geschieht.

 

Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Individualsoftware, insbesondere deren Objekt- und Quellcode in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen und auf die zugehörigen Dokumentationen sowie auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien wie beispielsweise Analysen, Lasten- bzw. Pflichtenhefte, Konzepte und Beschreibungen. Für den Fall, dass Quellcodeteile der Individualsoftware bereits vor Beginn dieses Vertrages oder unabhängig von diesem Vertrag von Dritten oder von JBT CONSULTING entwickelt wurden, ist JBT CONSULTING berechtigt, dem Kunde diese Teile nicht im Quellcode, sondern nur im Objektcode zur Verfügung zu stellen. An den lediglich im Objektcode überlassenen Teilen der Individualsoftware hat der Kunde alle für die Individualsoftware vereinbarten Rechte, jedoch kein Bearbeitungsrecht, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist. Macht der Kunde von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts an der Individualsoftware ganz oder teilweise Gebrauch oder überlässt er Dritten im Rahmen seines Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts die Nutzung, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Soweit der Kunde seine Nutzungsrechte an den Dritten übertragen hat, ist er nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüf- und Archivierungszwecke zu behalten und zu nutzen.


7.4 JBT CONSULTING räumt – vorbehaltlich der Regelungen in 7.1. – dem Kunde das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein. Abweichungen von diesen Nutzungsregelungen bedürfen der Vereinbarung. Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei JBT CONSULTING.


7.5 Erhält der Kunde (z.B. im Rahmen eines Updates) Software, die früher überlassene Software ersetzen soll, so erlöschen die Nutzungsrechte des Kunden an der zuvor überlassenen Software mit produktivem Einsatz der sodann überlassenen Software.

  

8. Schutzrechtsverletzung / Freistellungsanspruch

 

8.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch die Nutzung der geschuldeten Leistungen von JBT CONSULTING in der Bundesrepublik Deutschland geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.


8.2 JBT CONSULTING wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die vereinbarten Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen der vereinbarten Leistung in für den Kunden zumutbarer Weise entsprechen oder den Kunden von Lizenzentgelten gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen.


8.3 Voraussetzungen für die Haftung von JBT CONSULTING nach Ziffer 8.2 sind, dass der Kunde JBT CONSULTING von der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen JBT CONSULTING überlässt oder nur im Einvernehmen mit dieser führt. Stellt der Kunde die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung eine Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.


8.4 Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu verschulden hat, der Anspruch Dritter darauf beruht, dass der von JBT CONSULTING geschuldete Leistungsinhalt ohne deren Kenntnis geändert, auf eine sonstige Art und Weise bearbeitet und nicht mit von JBT CONSULTING zur Verfügung gestellten Leistungen genutzt wurde, sind Ansprüche gegen JBT CONSULTING ausgeschlossen.


8.5 Soweit anwendbar bleiben gesetzlich zwingende Haftungsregelungen bzw. 12.1 hiervon unberührt.

 

9. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden


9.1 Der Kunde sichert zu, dass JBT CONSULTING von ihm mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, JBT CONSULTING – unbenommen von 2.5 – auf entsprechende Anfrage von JBT CONSULTING binnen 14 Tagen ab Zugang die Aktualität der Daten erneut zu bestätigen.


9.2 Der Kunde wird JBT CONSULTING bei der Leistungserbringung angemessen unterstützen. Er wird ihm insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Darüber hinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung im Vertrag.


9.3 Der Kunde hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden, soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung des Mangels und seiner Ursachen erleichtern.


9.4 Auf Anforderung hat der Kunde die Systemumgebung für die vertraglich geschuldeten Leistungen (insbesondere Software) aufgeführte Standardsoftware mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, JBT CONSULTING über seine Einsatzumgebung sowie rechtzeitig über Änderungen an dieser Einsatzumgebung zu informieren, sofern sich diese auf die vertraglichen Leistungen von JBT CONSULTING auswirken. Über ihm bekannte nachteilige Auswirkungen dieser Änderungen wird JBT CONSULTING den Kunden unverzüglich unterrichten.


9.5 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden.

  

10. Preise / Zahlungsbedingungen

 

10.1. Sämtlich angegebene und vereinbarte Preise verstehen sich ohne Verpackung, Transport, Aufstellung und Versicherung zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zölle, Steuern, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sind vom Kunden zu tragen.


10.1.1 Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von JBT CONSULTING werden wie Arbeitszeiten vergütet.
JBT CONSULTING erstellt für Dienstleistungen monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und des von JBT CONSULTING unterschriebenen und vom Kunden durch Gegenzeichnung genehmigten Leistungsnachweises fällig, soweit keine andere Form des Leistungsnachweises vereinbart ist. Der Leistungsnachweis gilt auch als genehmigt, wenn und soweit der Kunde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht. Ist bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze festgelegt, ist JBT CONSULTING auch bei Erreichen dieser Grenze zur vollständigen Erbringung seiner Leistung verpflichtet.


10.1.2 Ein im Vertrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein Festpreis wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit ist der Erhalt einer prüffähigen Rechnung.


10.1.3 Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten werden gesondert vergütet.


10.2 Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserstellung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Die Berechnung von Teillieferungen ist zulässig. JBT CONSULTING ist berechtigt, bei Erstgeschäften eine Zahlung des Kunden vor Lieferung zu verlangen (Vorkasse).


10.3 Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist gemäß Ziffer 10.2., bei Verzug sowie im Falle der Stundung ist JBT CONSULTING berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Gerät der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, berechnet JBT CONSULTING für jede Mahnung eine Mahngebühr (in Höhe von mindestens 3,00 €). JBT CONSULTING behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor.


10.4 JBT CONSULTING ist berechtigt, Zahlungen trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden zunächst auf dessen älteste Schulden anzurechnen, wobei vorrangig die Zahlungsverrechnung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung erfolgt. Bei Neukunden oder bei einer nachträglich bekannt werdenden erheblichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden ist JBT CONSULTING berechtigt, Sicherheitsleistung durch Bürgschaft bzw. Hinterlegung zu verlangen.


10.5 Im Übrigen ist JBT CONSULTING berechtigt, die Entgelte maximal einmal je Quartal nach billigem Ermessen (gem. § 315 BGB, insbesondere bei eingetretenen Kostensteigerungen von Lizenzgebern) anzupassen. Die Preiserhöhung bedarf der Zustimmung des Kunden, sofern die Steigerung mehr als 5 Prozentpunkte beträgt. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Preiserhöhung nicht binnen 10 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Widerspricht der Kunde der Änderung fristgemäß, ist JBT CONSULTING berechtigt, den Vertrag zu kündigen. JBT CONSULTING verpflichtet sich, den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen bzw. des Widerspruchs hinzuweisen.

 

11. Leistungsstörungen / Gewährleistung

 

11.1 JBT CONSULTING verpflichtet sich, die Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erstellen.


11.2.1 Die Gewährleistungspflichten beginnen mit der Ablieferung der Sachen, bei Werkverträgen mit der Abnahme der Sache.


11.2.2 Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf beigestellte Systemkomponenten und solche Systemkomponenten, die der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von JBT CONSULTING ändert. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich und nicht auf eine zuvor durchgeführte Selbstvornahme zurückzuführen ist. Darüber hinaus erstrecken sich die Mängelansprüche nicht auf Software, die der Kunde nicht in der vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich war.


11.2.3 JBT CONSULTING hat ihr bekannte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beheben. Handelt es sich um einen Mangel in der Standardsoftware, kann JBT CONSULTING bis zur Überlassung eines den Mangel beseitigenden Programmstandes eine Umgehungslösung (workaround) zur Verfügung stellen, soweit und solange dies für den Kunden zumutbar ist. Die Verpflichtung von JBT CONSULTING, den Mangel unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.
Schließt JBT CONSULTING die Mängelbehebung nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfolgreich ab, kann der Kunde JBT CONSULTING unbeschadet der gesetzlichen Rechte entweder

 

  • bei werkvertraglichen Leistungen eine weitere angemessene Nachfrist verbunden mit der Ankündigung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf den Mangel selbst zu beseitigen
  • oder eine weitere angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf die Vergütung angemessen herabsetzen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Ein Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist jedoch ausgeschlossen. JBT CONSULTING ist jederzeit berechtigt, statt Mängelbeseitigung die Software durch weiterentwickelte Versionen zu ersetzen, wobei im Falle des Vorliegens eines größeren Leistungsumfanges der ausgewechselten Software, eine Differenzvergütung geltend gemacht werden kann.


11.2.4 Der Kunde hat die gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich auf Mängel, insbesondere auf Mengenabweichungen und offensichtliche sonstige Mängel, zu untersuchen (im Sinne von § 377 HGB). Offensichtlich in diesem Sinne sind Mängel, die so offen zu Tage treten, dass sie auch dem nicht fachkundigen Durchschnittskäufer ohne besondere Aufmerksamkeit und ohne weiteres auffallen. Mängel (Mengenabweichungen und offensichtliche Mängel) hat der Kunde JBT CONSULTING unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für nicht offensichtliche Mängel gilt das Vorstehende nach Erkennen bzw. grob fahrlässigen Nichterkennens des Mangels entsprechend.


11.2.5 Der Kunde hat JBT CONSULTING bei der Fehlerbeseitigung im Rahmen des ihm Zumutbaren zu unterstützen. Solange JBT CONSULTING zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist, lässt der Kunde alle Arbeiten an den Geräten nur durch JBT CONSULTING oder mit deren Zustimmung durchführen. Der Kunde stellt für die Durchführung der Mängelbeseitigung die erforderlichen Geräte und Programme zur Verfügung und hält alle erforderlichen technischen Einrichtungen (einschließlich Kommunikationsverbindungen) etwa für Ferndiagnoseeinrichtungen in Betrieb. Darüber hinaus wird der Kunde, solange JBT CONSULTING zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist, die für den Betrieb der Geräte notwendige Umgebung, wie von JBT CONSULTING bzw. vom Gerätehersteller spezifiziert, aufrechterhalten. Sollte der Austausch eines Gerätes oder Geräteteiles notwendig werden, wird JBT CONSULTING den Kunden informieren. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass schützenswerte Daten und Programme vor dem Austausch gelöscht werden.


11.2.6 Sind die aufgetretenen Fehler auf Umstände zurückzuführen, die JBT CONSULTING nicht zu vertreten hat, sondern die aus der Sphäre und dem Risikobereich des Kunden stammen, entfällt eine Gewährleistungspflicht. Dies gilt zum Beispiel bei Störungen infolge der Benutzung ungeeigneten Betriebsmaterials oder im Falle einer Nichtbeachtung von Installationsvoraussetzungen. Des Weiteren entfällt eine Gewährleistung, wenn der Kunde Änderungen oder Eingriffe am Vertragsgegenstand vorgenommen hat und soweit diese nicht im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs erfolgen, es sei denn der Eingriff war für den Fehler nicht ursächlich. Bezieht der Kunde Updates oder Upgrades direkt vom Hersteller von Standardsoftware (bspw. durch Online- Download via Internet), so haftet JBT CONSULTING nicht für daraus entstehende Fehler und Mängel. Erbringt JBT CONSULTING in diesem Falle die Entstörung bzw. Mängelbehebung, sind die damit zusammenhängenden Kosten nach den üblichen Vergütungssätzen von JBT CONSULTING zu erstatten.


11.3 Für die Erbringung von werkvertraglichen Leistungen gilt das Nachfolgende ergänzend:


11.3.1 Zur Abnahme der von JBT CONSULTING erbrachten Leistungen wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Der Kunde bestätigt darin, dass alle Leistungen im Rahmen des Auftrages erbracht und übergeben wurden und der Auftrag abgeschlossen ist. Das Abnahmeprotokoll berechtigt JBT CONSULTING zur Rechnungslegung. Sind Teilleistungen vereinbart, gilt diese Regelung entsprechend.


11.3.2 Die Gewährleistungspflichten beginnen mit der Abnahme des Werkes. Die Abnahme gilt als erklärt, wenn nach Ablauf von 14 Kalendertagen seit JBT CONSULTING die Bereitschaft zur Abnahme erklärt hat, vom Kunden keine Mängel schriftlich gemeldet wurden und JBT CONSULTING mit Erklärung der Abnahmebereitschaft auf diese Frist und ihre Rechtsfolgen im Falle fruchtlosen Ablaufes ausdrücklich hingewiesen hat. Wird die Abnahme nicht innerhalb der vorbenannten Frist erklärt und/oder nimmt der Kunde die erbrachte Werkleistung in Betrieb, so gilt die Leistung ebenso als abgenommen.


11.3.3 Gerät der Kunde mit der Abnahme von Leistungen in Verzug, ist JBT CONSULTING nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt,

 

  • in Höhe der nicht abgenommenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten oder
  • die nicht abgenommenen Leistungen anderweitig zu verkaufen und dem Kunden die Differenz zwischen vereinbarten Kaufpreis und erzielten Erlös in Rechnung zu stellen. Auf diese Rechtsfolge wird JBT CONSULTING den Kunden gesondert hinweisen.


11.4 Für die Erbringung von Wartungs- und Pflegeleistungen gelten die nachfolgenden Regelungen ergänzend.


11.4.1 Wird eine Wartungs- und Pflegeleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat JBT CONSULTING dies zu vertreten, ist sie verpflichtet, die Pflegeleistung für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Pflegeleistung aus von JBT CONSULTING zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen zweimaligen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag über die betroffene Leistung fristlos zu kündigen. Ist durch die nicht vertragsgemäße Leistung und nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist die Fortsetzung des gesamten Vertrages für den Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar, kann er diesen insgesamt oder teilweise kündigen. Im Falle der fristlosen Kündigung hat JBT CONSULTING Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.


11.4.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus einem anderen wichtigen Grund bleibt unberührt. JBT CONSULTING hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind.


11.4.3 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen qualitativer Leistungsstörungen sind unter Berücksichtigung von 13.1. ausgeschlossen.


11.5 Für sonstige Dienstleistungen gilt das Nachfolgende:


11.5.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat JBT CONSULTING dies zu vertreten, so ist JBT CONSULTING verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von JBT CONSULTING zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
In diesem Falle hat JBT CONSULTING Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.


11.5.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. JBT CONSULTING hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind.


11.5.3 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen qualitativer Leistungsstörungen sind unter Berücksichtigung von 13.1. ausgeschlossen.


11.6 JBT CONSULTING haftet nicht für Fehlfunktionen von Leistungen, die durch besondere Umgebungseinflüsse, beispielsweise Netzspannungsschwankungen oder Frequenzstörungen hervorgerufen werden. Hierdurch erforderliche Arbeiten werden auf Kosten des Kunden durchgeführt. Von der Gewährleistung sind insbesondere Mängel oder Schäden ausgeschlossen, die zurückzuführen sind auf:

 

  • betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß,
  • unsachgemäßen Gebrauch,
  • Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden,
  • Betrieb mit falscher Stromart und Spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen,
  • Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen,
  • Feuchtigkeit aller Art,
  • falsche oder fehlerhafte Software und/oder Verarbeitungsdaten sowie
  • jegliche Verbrauchsteile.


Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummern, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.


11.7. JBT CONSULTING leistet keine Gewähr bei Fehlern bei der Auswahl von Soft- und Hardware, sofern über die Auswahl der Software kein gesonderter entgeltlicher Beratungsvertrag geschlossen wurde. JBT CONSULTING leistet weiterhin keine Gewähr für die vom Kunden selbst durchgeführten Installationen und für das Zusammenwirken der gelieferten Software mit vom Kunden betriebenen, nicht von JBT CONSULTING bezogenen Soft- und Hardwareprodukten.

  

12. Haftung

 

12.1 JBT CONSULTING haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in voller Höhe nur für Schäden des Kunden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien sowie zugesicherten Eigenschaften, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche aus Produkthaftung sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet JBT CONSULTING – unbenommen des vorstehenden Absatzes – begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Bei Kardinalpflichten handelt es sich um Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Als vertragstypischer, vorhersehbarer Schaden gilt dem Grunde nach ein Schaden in Höhe des durchschnittlichen Jahresumsatzes des Kunden mit JBT CONSULTING (sollte die Vertragsbeziehung kürzer sein, ist dieser anhand der monatlichen 1/12 – ggf. taggleichen 1/30 – Umsatzkennwerte zu ermitteln). Im Übrigen ist die Haftung von JBT CONSULTING für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen. Soweit anwendbar bleiben gesetzlich zwingende Haftungsregelungen hiervon unberührt.


12.2 Zugesicherte Eigenschaften bzw. Garantien sind nur diejenigen, die als solche ausdrücklich bezeichnet sind.


12.3 JBT CONSULTING haftet, unbeschadet der in 12.1 genannten Fälle, nicht für auftretende Mängel, die im Zusammenhang mit einer durch den Kunden vorgenommenen oder sonst veranlassten Änderung der Leistungen von JBT CONSULTING oder sonstigen Fremdeinflüssen stehen, und die aus dem Risikobereich des Kunden stammen. Es obliegt dem Kunden nachzuweisen, dass auftretende Mängel nicht kausal auf einer Änderung der Systemumgebung oder sonstigen Fremdeinflüssen beruhen.


12.4 Für den Verlust von Daten oder Programmen haftet JBT CONSULTING, unbeschadet der in 12.1 genannten Fälle, insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, regelmäßige Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können, es sei denn JBT CONSULTING hat die Datensicherung für den Kunden übernommen.


12.5 Soweit die Haftung von JBT CONSULTING gegenüber dem Kunden beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies entsprechend für gesetzliche Vertreter, Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und sonstige Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen von JBT CONSULTING .

 

13. Geheimhaltung / Datenschutz

 

13.1 Der Kunde und JBT CONSULTING verpflichten sich gegenseitig, alle vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners, die dieser auf Grund der Vertragsanbahnung und -erfüllung der jeweils anderen Seite zugänglich macht, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der vereinbarten Zweckbestimmung zu verwenden sowie die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes und der Datensicherheit zu wahren.


13.2 Sämtliche mitgeteilten personenbezogenen Daten (wie beispielhaft Anrede, Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung) werden ausschließlich gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bedingungen erhoben, verarbeitet oder genutzt.


13.3 Soweit personenbezogene Daten für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, werden diese ausschließlich zur Abwicklung der abgeschlossenen Verträge verwendet. Eine darüber hinausgehende vertraglich erforderliche Nutzung von Bestandsdaten für Zwecke der Werbung oder der Marktforschung bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Kunden. Die Einwilligungserklärung erfolgt freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Personenbezogene Daten, welche erforderlich sind, um die Inanspruchnahme der Angebote zu ermöglichen und abzurechnen (Verkehrs- / Nutzungsdaten), werden zur Abwicklung der abgeschlossenen Verträge verwendet. Solche Verkehrsdaten sind insbesondere die Merkmale zur Identifikation des Kunden, Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Leistungsinanspruchnahme.


13.4 JBT CONSULTING weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Dritte sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Datenverkehr einzusehen.


13.5 Dem Kunden ist bewusst, dass es sich bei der Leistungserbringung um eine Auftragsdatenverarbeitung gem. §§ 11, 9 BDSG handeln kann. Insoweit ist der Kunde für die Einhaltung der Vorschriften des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz „verantwortliche Stelle“ (vgl. § 3 Absatz 7 BDSG).


13.6 Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass dies entsprechend den datenschutzrechtlichen Bedingungen geschieht und stellt im Fall eines Verstoßes JBT CONSULTING von Ansprüchen Dritter frei. Beschwerden sowie Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Sperrungsansprüche wird JBT CONSULTING an den Kunden weiterleiten (insbesondere § 6 BDSG). Stellt der Kunde fest, dass bei ihm gespeicherte besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9 BDSG), personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten oder den Verdacht strafbarer Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten beziehen, oder personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hat er dies nach umgehend, respektive unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde, JBT CONSULTING sowie den Betroffenen mitzuteilen (vgl. § 42a BDSG).

 

14. Vertragsdauer, Vertragsbeendigung bei Dauerschuldverhältnissen, Rechtsfolgen

 

14.1 Wird ein Dauerschuldverhältnis geschlossen, läuft dieses für die vertraglich vereinbarte Zeit. Ist im Vertrag kein Termin für das Ende der Leistungsdauer vereinbart, kann die jeweilige Leistung mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im Vertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer.


14.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für JBT CONSULTING liegt insbesondere vor,

 

  • wenn der Kunde mit der Zahlung der vertraglich geschuldeten Vergütung oder eines nicht erheblichen Teils hiervon um mehr als 30 Kalendertage in Verzug ist bzw. auf eine daraufhin erfolgte Mahnung durch JBT CONSULTING nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der Mahnung zahlt (maßgeblich ist der Zahlungseingang bei JBT CONSULTING);
  • wenn der Kunde gegen eine wesentliche Vertragsbestimmung verstößt (insbesondere Ziffer 7.);
  • eine Löschung oder Liquidation der anderen Partei im Handelsregister beantragt oder eingetragen worden ist;
  • in der Person des Kunden ein Wechsel eintritt, eine Firmenveräußerung erfolgt oder aber sich die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse derart ändern, dass berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit und der Leistungsfähigkeit des Partners bestehen
  • wenn über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, ein solcher mangels Masse abgelehnt wurde, Vollstreckungen gegen erfolglos geblieben sind, oder Vollstreckungsmaßnahmen ausgebracht und nicht innerhalb eines Monats aufgehoben (z.B. Aufhebung des Arrestes) wurden.


14.3 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Die Geltung von § 545 BGB ist ausgeschlossen. Eine Kündigung vom Kunden gem. § 543 Abs.2 Satz 1 Nr.1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn JBT CONSULTING ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie durch JBT CONSULTING verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.


14.4 Für den Fall einer vereinbarten Laufzeit und bei Erfolgen der Kündigung aus einem durch den Kunden zu vertretenden Grund, ist der Kunde ungeachtet der Beendigung der Leistungen von JBT CONSULTING verpflichtet, die vereinbarte Vergütung bis zu dem nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin zu leisten; dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass JBT CONSULTING durch die vorzeitige Vertragsbeendigung kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Schäden durch JBT CONSULTING bleibt hiervon unberührt.


14.5 Reicht der Regelungsgehalt einzelner Bestimmungen über die Vertragslaufzeit hinaus (bspw. Haftungsfreistellungen, -beschränkungen, Urheberrechte, Datenschutz) dann bleiben diese Regelungen auch über die Vertragslaufzeit wirksam. Mit der Vertragsbeendigung – gleich aus welchem Rechtsgrund – entfallen die im Rahmen der Leistungserbringung von JBT CONSULTING bzw. Dritten gewährten Nutzungsrechte oder Lizenzen.


14.6 Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm von JBT CONSULTING zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie sämtliche vom Partner selbst angefertigten Schriftstücke oder andere Aufzeichnungen und Codes, auch in Form von Datenträgern oder Konzepten, die sich in seinem Besitz befinden und Angelegenheiten von JBT CONSULTING betreffen, ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Endet die vertraglich vereinbarte, zeitlich beschränkte Nutzungsberechtigung des Kunden, gleich aus welchem Grund, wird der Kunde den gelieferten Vertragsgegenstand nebst dazugehöriger Benutzerdokumentation, Informationen, Code und Inhalte, insbesondere auch alle Kopien an JBT CONSULTING zurückgeben und sämtliche Kopien derselben löschen bzw. vernichten, es sei denn, er ist gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet. In diesem Fall verzögert sich der Anspruch auf Herausgabe und Löschung / Vernichtung um die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungspflicht. Die Löschung/Vernichtung sämtlicher Kopien wird der Kunde gegenüber JBT CONSULTING schriftlich bestätigen.

 

15. Verjährung

 

15.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren Ansprüche, beruhend auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln von JBT CONSULTING eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von JBT CONSULTING sowie Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von JBT CONSULTING, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.


15.2 Für alle übrigen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegenüber JBT CONSULTING beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.

 

16. Schlussbestimmungen

 

16.1 Verzichtserklärungen von JBT CONSULTING wie beispielhaft für die Geltendmachung von Vertragsstrafen bedürfen der Schriftform. Sollte JBT CONSULTING nicht auf der vollständigen und/oder teilweisen Einhaltung bzw. Erfüllung einer der Bedingungen oder Bestimmungen dieser AGB sowie der ergänzenden Regelungen bestehen, ist dies nicht als Anerkenntnis der Verletzungshandlung bzw. Verzicht auf eine künftige Anwendung der betreffenden Bedingung, Bestimmung, Option, des betreffenden Rechts oder Rechtsbehelfs zu verstehen.


16.2 Der Kunde kann gegenüber Vergütungsansprüchen von JBT CONSULTING nur mit rechtskräftig festgestellten oder von JBT CONSULTING anerkannten Forderungen aufrechnen. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten muss auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.


16.3 Die Abtretung oder Verpfändung von dem Kunden gegenüber JBT CONSULTING zustehenden Ansprüchen oder Rechten ist ohne Zustimmung von JBT CONSULTING ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Nutzungsüberlassung (ganz oder teilweise) an Dritte.


16.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privat- und Kollisionsrechts.


16.5 Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle Streitig-keiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von JBT CONSULTING. JBT CONSULTING ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.


16.6 JBT CONSULTING und der Kunde sind berechtigt im Fall einer sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeit vor Durchführung eines Gerichtsverfahrens eine Schlichtung gemäß der Schlichtungsordnung der zuständigen IHK-Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung durchführen (soweit es eine solche nicht gibt auf Grundlage der Schlichtungsordnung der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten). Das Schlichtungsverfahren soll dazu dienen, den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen.


16.7 Die Nichtigkeit, Undurchsetzbarkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB sowie der ergänzenden Regelungen, auch sofern diese später aufgenommen oder in einem Nachtrag geregelt werden, berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchsetzbaren Bedingung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchsetzbaren Bestimmung wirtschaftlich gewollt ist. Gleiches gilt

 

  • für unbeabsichtigte Regelungslücken; in einem solchem Fall gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck des vorliegenden Vertrages geregelt worden wäre, wenn die Parteien von der Regelungslücke gewusst hätten; oder
  • sollte eine Bedingung hinsichtlich einer Zeitspanne oder eines festgelegten Verhaltens unwirksam sein.